Die untertänigst Unterzeichneten fühlen sich in ihrem Gewissen gedrungen, über den Inhalt des königlichen Patents vom ersten des Monats ihre ehrerbietige Erklärung vor dem hohen Universitäts-Kuratorium niederzulegen.
Die Unterzeichneten können sich bei aller schuldigen Ehrfurcht vor dem Königlichen Wort in ihrem Gewissen nicht davon überzeugen, dass das Staatsgrundgesetz um deshalb rechtswidrig errichtet, mithin ungültig sei, weil der Höchstselige König nicht den ganzen Inhalt desselben auf Vertrag gegründet, sondern bei seiner Verkündigung einige Anträge der allgemeinen Ständeversammlung ungenehmigt gelassen und einige Abänderungen hinzugefügt hat, ohne dass diese zuvor den allgemeinen Ständen mitgeteilt und von ihnen genehmigt wären. Denn dieser Vorwurf der Ungültigkeit würde nach der anerkannten Rechtsregel, dass das Gültige nicht durch das Ungültige vernichtet wird, denn doch immer nur diese einzelnen Punkte, die nach ihrem Inhalte durchaus nicht das Ganze bedingen, treffen, keineswegs das ganze Staatsgrundgesetz. Derselbe Fall würde eintreten, wenn im Staatsgrundgesetze Rechte der Agnaten verletzt wären; denn der Grundsatz, dass eine jede Veränderung der Staatsverfassung der agnatischen Einwilligung unterworfen sei, würde nicht ohne die größte erste Gefährdung der Königlichen Rechte aufgestellt werden können. Was endlich die dem Staatsgrundgesetze zur Last gelegte Verletzung wesentlicher Königlicher Rechte angeht, so bleibt den untertänigst Unterzeichneten in Bezug auf diese schwerste, aber gänzlich unterentwickelt gebliebene Anklage nichts anderes übrig, als daran zu erinnern, dass das Königliche Publikationspatent vom 26. September 1833 sich gerade die Sicherstellung der Landesherrliche Rechte ausdrücklich zum Ziele nimmt, dass die deutsche Bundesversammlung, welche gleichzeitig mit den ständischen Verhandlungen über das Staatsgrundgesetz eine Kommission geradezu demselben Ziele aufstellte, keine Rüge derart jemals ausgesprochen hat, dass vielmehr das Staatsgrundgesetz dieses Königreichs in ganz Deutschland das Lob weiser Mäßigung und Umsicht gefunden hat. Wenn daher die untertänigst Unterzeichneten sich nach ernster Erwägungen der Wichtigkeit des Falles nicht anders überzeugen können, als dass das Staatsgrundgesetz seiner Errichtung und seiner Inhalte nach gültig sei, so können sie auch, ohne ihr Gewissen zu verletzen, es nicht stillschweigend geschehen lassen, dass dasselbe ohne weitere Untersuchung und Verteidigung von seiten der Berechtigten allein auf dem Wege der Macht zu Grunde gehe. Ihrer unabweisliche Pflicht vielmehr bleibt, wie sie hiermit tun, offen zu erklären, dass sie sich durch ihren auf das Staatsgrundgesetz geleisteten Eid fortwährend verpflichtet halten müssen, und daher weder an der Wahl eines Deputierten in zu einer auf andern Grundlagen, als denen des Staatsgrundgesetzes, berufenen allgemeinen Ständeversammlung teilnehmen, noch die Wahl annehmen, noch endlich eine Ständeversammlung, die im Widerspruche mit den Bestimmungen des Starts Grundgesetzes zusammentritt als rechtmäßig bestehen anerkennen dürfen.
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